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Wohnungsgeberbescheinigung


Allgemeine Informationen

Wohnungsgeberbescheinigung

Beschreibung der Dienstleistung

Ab dem 01.11.2015 wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. –eigentümers bei der An- und Abmeldung einer Wohnung eingeführt. Das bedeutet, dass Wohnungsgeber den Einzug und in wenigen Fällen auch den Auszug aus einer Wohnung (Wegzug ins Ausland oder Auszug, ohne dass eine neue Wohnung bezogen wird, z.B. ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen müssen. Diese Bescheinigung ist der Meldebehörde durch die meldepflichtige Person bei der An- bzw. Abmeldung einer Wohnung zwingend vorzulegen. Personen, die in ein Eigenheim ziehen, müssen bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abgeben.

Gebühr

kostenlos

Bearbeitung

Die Ausstellung erfolgt durch den für die Wohnung zuständigen Wohnungsgeber bzw. Eigentümer für die meldepflichtige Person zur Vorlage bei der Anmeldung innerhalb der 14-tägigen Meldefrist.

Erforderliche Unterlagen

Bei jeder Anmeldung bzw. Abmeldung einer Wohnung (z.B. ersatzlose Abmeldung einer Wohnung, Wegzug ins Ausland oder Aufgabe einer Nebenwohnung) ist der Meldebehörde durch die meldepflichtige Person einer Wohnungsgeberbescheinigung vorzulegen.

Zusätzliche Hinweise

Wohnungsgeber können sein: der/die Wohnungseigentümer/in oder von ihnen Beauftragte. Insbesondere die zuständigen Hausverwaltungen. Es können aber auch Hauptmieter als Wohnungsgeber fungieren, wenn sie Zimmer ihrer Wohnung vermieten.

Diese Wohnungsgeberbescheinigung (Anlage) muss folgende Daten enthalten:

Name und Anschrift des Wohnungsgebers

Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdaten

Anschrift der Wohnung sowie

Namen der meldepflichtigen Personen

Bei der Angabe der Anschrift der Wohnung wäre die Benennung einer Wohnungsnummer oder Etage (0401 oder 1.OG, links) sehr hilfreich. Dies empfiehlt sich gerade bei größeren Wohnkomplexen (Hochhäuser) mit einer Vielzahl von Wohneinheiten.

Antragstellung

Die meldepflichtige Person erhält die erforderliche Wohnungsgeberbescheinigung vom Wohnungsgeber bzw. –eigentümer der betreffenden Wohnung.

Rechtsgrundlagen

§ 19 Bundesmeldegesetz (BMG)


Ansprechpartner

Ordnungsamt
Stadt Jerichow, Karl-Liebknecht-Straße 10
39319 Stadt Jerichow

Frau Hermes
Zi.: 002
Stadt Jerichow, Karl-Liebknecht-Straße 10
39319 Jerichow
Telefon (039343) 927 - 37



Formulare

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