Jerichow in Sachsen-Anhalt

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++ Oberverwaltungsgericht bestätigt die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ++ gegen die Straßenumbenennung und Postleitzahlenvereinheitlichung in Jerichow

Einheitsgemeinde Stadt Jerichow

Pressemitteilung Stadt Jerichow

 

Oberverwaltungsgericht bestätigt die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens gegen die Straßenumbenennung und Postleitzahlenvereinheitlichung in Jerichow

 

 

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Antragssteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24. Juni 2025 zurückgewiesen und damit den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Umbenennung von Straßen und Vereinheitlichung der Postleitzahlen in der Stadt Jerichow abgelehnt.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Bürgerbegehren nicht fristgerecht eingereicht wurde. Die Antragsteller haben das Bürgerbegehren am 11. April 2025 und damit unstreitig mehr als zwei Monate nach der am 5. Dezember 2024 erfolgten Bekanntmachung der Beschlüsse vom 3. Dezember 2024 bei der Stadt eingereicht.

Auf den Beschluss des Stadtrates zur Feststellung der Unzulässigkeit des Einwohnerantrags kommt es nicht an, da sich das Bürgerbegehren gerade nicht gegen diesen Beschluss richtet. Der Einwand, es handele sich um eine Beschlusskette, wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die gesetzliche Frist nach § 26 Abs. 5 KVG LSA sei eine Ausschlussfrist, die nicht zur Disposition der Kommune steht. 

Die Frist soll im Interesse der Rechtssicherheit verhindern, dass wichtige Beschlüsse verzögert umgesetzt oder aufwendig rückgängig gemacht werden müssen. Sie sichert damit eine effektive und wirtschaftliche Verwaltung.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes ist unanfechtbar.

 

Jerichow, den 29.08.2025

 

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