++ Bürgerbegehren zur Straßenumbenennung /PLZ-Vereinheitlichung ++ Verwaltungsgericht bestätigt Unzulässigkeit
Pressemitteilung Stadt Jerichow
Verwaltungsgericht bestätigt Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Straßenumbenennung und Postleitzahlvereinheitlichung in Jerichow
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Umbenennung von Straßen und Vereinheitlichung der Postleitzahlen in der Stadt Jerichow abgelehnt.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Bürgerbegehren nicht fristgerecht eingereicht wurde. Bereits am 24. September 2024 hatte der Stadtrat einen Grundsatzbeschluss zur Umbenennung der Straßen und Vereinheitlichung der Postleitzahlen gefasst. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 3 KVG LSA hätte ein entsprechendes Bürgerbegehren innerhalb von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses eingereicht werden müssen. Dies ist nicht erfolgt.
Auch spätere Beschlüsse der Stadt vom 3. Dezember 2024 ändern an der Frist nichts. Der Einwand, es handele sich um eine Beschlusskette, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Die gesetzliche Frist sei eine Ausschlussfrist und nicht zur Disposition der Gemeinde oder der Bürgerschaft gestellt.
Das Gericht betonte, dass mit dem Grundsatzbeschluss vom 24. September 2024 die maßgebliche Entscheidung über das „Ob“ der Umbenennung und Vereinheitlichung bereits getroffen worden sei. Ein Bürgerbegehren, das sich gegen diesen Beschluss richtet, ist nach Ablauf der Frist unzulässig.
Jerichow, den 15.07.2025
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