Allgemeinverfügung zur Beschränkung/Verbot von Wasserentnahmen im Landkreis Jerichower Land
Auf der Grundlage des § 100 (1) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), erlässt die untere Wasserbehörde des Landkreises Jerichower Land folgende Allgemeinverfügung Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land, 19. Jahrgang, Nr.: 14 vom 24.06.2025 Seite 188
Die Allgemeinverfügung gilt für alle Gewässer im Landkreis Jerichower Land, die den wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen. Die Bundeswasserstraßen sind von der Allgemeinverfügung nicht betroffen.
1. Verbot der Entnahme aus oberirdischen Gewässern
Jegliche Entnahmen aus oberirdischen Gewässern auch im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs
sind gänzlich untersagt.
2. Einschränkung der Entnahme aus Grundwasser
Jegliche Benutzungen des Grundwassers, auch erlaubnisfreie Benutzungen, zum Zwecke der Bewässerung/Beregnung sind täglich in der Zeit von 10:00 bis 19:00 untersagt. Ausgenommen von den oben aufgeführten Verboten sind Gartenbaubetriebe mit Tropf- und Tröpfchenbewässerung mit direkter Ausbringung auf die oberste Bodenzone.
3. Einschränkung des Trinkwassergebrauchs zum Zwecke der Bewässerung
Jegliche Benutzungen von Trinkwasser, auch aus Gartenwasseranschlüssen, zum Zwecke der Bewässerung/Beregnung sind täglich in der Zeit zwischen 10:00 und 19:00 untersagt.
4. Gültigkeit
Diese Verfügung gilt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung bis auf Widerruf, längstens bis 30. September 2025.
5. Sofortiger Vollzug
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
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